Präambel
»Ein UFO ist die mitgeteilte Wahrnehmung eines Objekts oder Lichts am Himmel oder am Boden, dessen Erscheinung, Bewegungsbahn sowie allgemeines dynamisches und Leuchtverhalten keine logische, konventionelle Erklärung nahelegen und das nicht nur für die ursprünglich Beteiligten rätselhaft ist [UFO im weiteren Sinne], sondern nach genauer Prüfung aller vorhandenen Aussagen und Belege durch Personen, die dazu in der Lage sind, eine vernünftige Identifikation vorzunehmen, falls eine solche möglich ist, unidentifiziert bleibt [UFO im engeren Sinne].« (5)
Das UFO-Phänomen – die Existenz von UFOs wie oben definiert, inklusive aller aus diesen Erfahrungen resultierenden persönlichen, sozialen und naturwissenschaftlichen Konsequenzen – ist mit wissenschaftlichen Mitteln erforschbar. Diese Forschungen sind hochgradig interdisziplinärer Natur und werden in Deutschland nicht in institutionalisierter Form betrieben. Stattdessen betätigen sich interessierte Personen in Form von Einzel- und Gemeinschaftsarbeiten sowie in eingetragenen Vereinen an der Erkenntnisgewinnung zum UFO-Phänomen. Das Ziel der vorliegenden Grundsätze ist es, unter diesen laien- oder vorwissenschaftlich arbeitenden Forschern sowohl ein forschungsethisches Leitbild als auch konkrete Richtlinien für ein verantwortliches Verhalten bei der Untersuchung aller Aspekte des UFOPhänomens zu etablieren. Die Grundsätze lehnen sich dabei in Anerkennung der generellen wissenschaftlichen Arbeitsmethodik an bestehende Professionsnormen für die Tätigkeit als Wissenschaftler an , beziehen aber auch bestehende Verhaltenskodizes für die Analyse des UFO-Phänomens und weiterer anomalistischer Spontanphänomene mit ein (3, 6). Die nachfolgend aufgeführten Punkte beschreiben allgemeine Regeln der Forschung sowie den Umgang mit Erfahrungsmeldern und der Öffentlichkeit. Die Grundregeln einzuhalten, erfordert eine disziplinierte und verantwortungsvolle Vorgehensweise jedes Unterzeichnenden. Diese Verantwortung bildet die Grundlage für eine kollegiale Forschungsarbeit und gesicherten Erkenntnisgewinn.
§1 Allgemeine Forschungspraxis
(1) Das UFO-Phänomen mit wissenschaftlichen Mitteln zu erforschen, bedeutet, methodisch nachprüfbar nach intersubjektiv gültigen Erkenntnissen zu suchen. Solche Bemühungen müssen ihrer Struktur nach stets der Wahrheit, der Redlichkeit und der Fairness verpflichtet sein: Man will Erkenntnisse finden, nicht erfinden. Dieses Ziel soll in fairer Partnerschaft mit anderen Forschenden erreicht werden.
(2) Die Arbeiten zum UFO-Phänomen geschehen lege artis: Die hier erläuterten Grundregeln für die Gewinnung und Auswahl von Daten sind genau zu beachten. Wo immer solche (2, 1) Grundsätze redlicher wissenschaftlicher Praxis in der Erforschung des UFO-Phänomens Regeln noch nicht etabliert wurden, sollten Forscher (in Anbetracht ihrer Beschäftigung mit dem UFO-Phänomen als Laien- oder Vorwissenschaft) gemeinsam und in Rückbindung an relevante Bezugswissenschaften Grundprinzipien erarbeiten und das vorliegende Dokument erweitern.
(3) Die Erforschung des UFO-Phänomens geschieht in Form wissenschaftlich-kritischer Arbeit: Offenheit für unterschiedliche Sichtweisen sowie die Bereitschaft, die eigenen Ergebnisse zu hinterfragen, mit anderen selbstkritisch zu diskutieren und unliebsame Erkenntnisse zu akzeptieren, gehören zur Grundvoraussetzung aller Forscher. Stillschweigende axiomatische Annahmen sollten sich als solche bewusst gemacht werden und jedes Wunschdenken muss für eine sachliche Untersuchung kontrolliert werden.
(4) Ebenso ist eine systematische Aufmerksamkeit für mögliche Fehldeutungen in Folge der methodisch beschränkten Erfassbarkeit des Forschungsgegenstands notwendig. Dies gilt insbesondere für den Prozess der Hypothesenbildung in der Einzelfallbeurteilung, welche oft einen Versuch der Objektivierung subjektiver Erfahrungen zum Ziel hat
§2 Kollegialität und Kooperation
(1) Die nach wissenschaftlichen Kriterien ausgerichtete Suche nach Erkenntnissen zum UFO-Phänomen eint Forscher. Sie bewirkt, dass einander zunächst fremde Personen eine Gemeinsamkeit aufweisen und durch diese zu Kollegen werden. Die Interdisziplinarität und der Laienstatus der Forschungen bewirken außerdem, dass der einzelne Aktive nur in einem begrenzten Gebiet selbstständig urteilsfähig und kompetent ist. Er bleibt auf die Vor- und Zuarbeit anderer Forscher angewiesen oder muss solche selbst für andere leisten. Alle Forscher müssen in derartige Zuarbeiten von Kollegen Vertrauen setzen können. Daher ist es unabdingbar, dass die Erforschung des UFO-Phänomens in Arbeits- und Organisationsformen geschieht, die eine umfangreiche Kommunikation und Kooperation der sich Betätigenden in vollem Umfang gestatten und unterstützen.
(2) Da die eigene Arbeit eines Forschers einen Baustein für den Erkenntnisgewinn zum UFO-Phänomen bildet, der sich durch Nachvollziehbarkeit und Beurteilbarkeit für jeden Interessierten auszeichnen und die Anwendung der Methodik oder der Ergebnisse in der weiteren Forschung ermöglichen soll, ist die vollständige Transparenz des Vorgehens, der verwendeten Mittel und der erlangten Ergebnisse in allen Bereichen anzustreben. Details, die im Widerspruch zum Schutze eines Erfahrungsmelders nach § 6 Abs. 5 stehen, sind hiervon auszunehmen.
(3) Forschungen zum UFO-Phänomen müssen sich durch eine absolute Offenheit für Kritik und Zweifel von Kollegen und Mitarbeitern, aber auch Gegnern auszeichnen. Diese sind stets ernst zu nehmen und auf strikt sachlicher Basis zu behandeln. Gegebenenfalls sind die eigenen Forschungsergebnisse anzupassen oder aufzugeben.
(4) Die wissenschaftliche Arbeit von Kollegen ist in keiner Weise zu behindern. Daher sind absichtliches Verzögern von sachbezogener Kommunikation oder Reviews, Weitergeben von als vertraulich übermittelten wissenschaftlichen Daten oder Ergebnissen, irreführende Kommunikation oder Präsentation von fall- oder ergebnisbezogenen Teilinformationen oder bewusstes Veröffentlichen von Unwahrheiten jeglicher Art zu vermeiden bzw. als kontraproduktive Aktionen zu ächten. Stattdessen ist eine sorgfältige, uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung fremder Arbeit wichtig und Grundlage jeder Kooperation. Befangenheit eines Forschers muss zum Verzicht auf eine solche Begutachtung und auf die Kommentierung der fremden Arbeit führen.
(5) Allen interessierten und im Sinne der vorliegenden Grundsätze verantwortlich handelnden Forschern sind relevante und nichtvertrauliche Informationen über die eigene Arbeit zu gewähren, auch für die Ausarbeitung einer Publikation. Für solche weitergegebenen Informationen ist die Herkunft in der Veröffentlichung klar anzugeben.
(6) Personen, deren fachliche Qualifikation oder sachbezogener Kenntnisstand gegenüber dem eigenen als niedriger eingeschätzt wird, sollten sachlich und kollegial gefördert und unterstützt werden. Dies kann durch Hinweise auf bestehende und publizierte Erkenntnisse geschehen, durch die Organisation von Fachtagungen und Seminaren oder durch ein Angebot als Gesprächspartner.
§3 Diskussionskultur
(1) Eine wichtige Komponente der gemeinschaftlichen Erforschung des UFO-Phänomens ist die Kommunikation über Daten, Ergebnisse und methodische Fragen. Kommentare, Ideen, Rückfragen oder Gegenargumente zu eigenen Arbeiten zu erhalten, prägt und verbessert jede öffentliche Äußerung, indem sie noch vor ihrem Eintreten fachlich stärker abgesichert wird. Notwendig ist eine offene, tolerante Diskussionskultur, die es jedem Beteiligten gestattet, seine Ideen und Argumente einzubringen.
(2) Beim wissenschaftlichen Ringen um Verständnis sind für Tatsachenreihen, aber auch für Interpretationen subjektiver Erfahrungen zunächst verschiedenartige Theorien möglich und sinnvoll, die dann sorgfältig abgewogen werden müssen. Die Grundlage jeder vernunftbasierten Diskussion ist die Anerkennung der von anderen geleisteten konstruktiven Forschungsarbeiten, unabhängig davon, ob sie zu den eigenen Methoden und Ergebnissen unterstützend oder konträr zu laufen scheinen.
(3) Die Forschungen zum UFO-Phänomen sind durch eine starke Polarisierung der Standpunkte geprägt und im Unterschied zu etablierten Wissenschaften keine institutionelle oder berufliche Arbeit. Aus diesen Gründen ist es aus forschungsethischer und forschungspraktischer Sicht gleichermaßen wichtig, das persönliche Vorverständnis der Forscher von ihrer Arbeit selbst zu unterscheiden. Niemand sollte allein auf Grund einer »skeptischen« oder »befürwortenden« Position Ignoranz oder Verachtung erfahren müssen. Gegenstand der Kritik sollte stattdessen stets die konkrete Vorgehensweise und Argumentation in der Forschungspraxis sein.
(4) Aus allen Diskussionen zu Untersuchungen des UFO-Phänomens ausgeschlossen werden sollten polemische, beleidigende, rechthaberische oder anderweitig unsachliche Kommentare. Auf derartige Inhalte sollte nicht eingegangen werden, um nicht mit entsprechenden Antworten einer Kultur der Argumentation ad hominem Vorschub zu leisten. Stattdessen sollte in solchen Fällen ruhig um die nötige Sachlichkeit gebeten werden und die Diskussion wieder auf Sachfragen zurückkommen.
§4 Sicherung und Aufbewahrung von Daten
(1) Die Erforschung des UFO-Phänomens ist auf die Erlangung von Rohdaten durch Befragung, Messung, Beobachtung oder andere direkte und indirekte Verfahren angewiesen, wobei der UFO-Melder als Quelle meist die wichtigste Rolle spielt. Wissenschaftliche Untersuchungen, Berechnungen und Experimente können nur reproduziert oder rekonstruiert werden, wenn alle wichtigen Schritte der Datenerhebung nachvollziehbar sind. Daher ist eine hinreichend vollständige Protokollierung aller angewendeten Methoden und der erlangten Resultate und die langfristige Aufbewahrung der Protokolle notwendig, schon um auf die Aufzeichnungen zurückgreifen zu können, wenn veröffentlichte Resultate von anderen angezweifelt werden.
(2) Jede Einzelfalluntersuchung zum UFO-Phänomen ist in einer anzulegenden Akte mit eindeutiger Kennung zu dokumentieren. Die Akte soll den Namen des Melders, Datum der Meldung, Datum, Uhrzeit und Ort der gemeldeten Erfahrung, mögliche Zeugen, Fallklassifikationen, die Namen der Untersucher, deren Beurteilungen sowie alle weiteren Dokumente, welche die Untersuchung des Falles betreffen (Kommunikationen zwischen Fallermittlern und Meldern, Sekundärdatenerhebungen, Diskussionen während der Ermittlungen, etc.) enthalten.
(3) Durch Befragungen gewonnene Aussagen sind, soweit praktikabel und nach Zustimmung des Befragten, durch Video- oder Audiomitschnitte zu speichern. Widerspricht der Befragte diesem Vorgehen, sollte eine möglichst detaillierte Mitschrift angefertigt werden. Die Namen der Anwesenden sind zu dokumentieren.
(4) Persönliche Thesen über einen Einzelfall oder das UFO-Phänomen, etwa im Rahmen von Fallbeurteilungen, sind als solche zu kennzeichnen und sowohl in der Falldokumentation als auch in Veröffentlichungen strikt von erhobenen Daten zu trennen.
(5) Die Erfindung oder Verfälschung von Forschungsdaten oder Protokollen ist als Fehlverhalten zu ächten.
§5 Publikation von Ergebnissen
(1) Die Publikation eigener fachlicher Arbeiten ist ein besonders sensibler Bereich verantwortlichen wissenschaftlichen Handelns. Sie ist der entscheidende Schritt zur Anerkennung des Urhebers in der relevanten Öffentlichkeit und bestimmt die Wahrnehmung eines Forschers sowohl durch die Kollegen als auch durch die interessierte Allgemeinheit. Mit einer Veröffentlichung geben Autoren Ergebnisse bekannt, für deren fachliche und wissenschaftliche Zuverlässigkeit sie Verantwortung übernehmen.
(2) Veröffentlichungen, die über neue wissenschaftliche Ergebnisse berichten sollen, müssen daher die Ergebnisse und die angewendeten Methoden vollständig und nachvollziehbar beschreiben. Das betrifft insbesondere den konsequenten Umgang mit allem Quellenmaterial, dessen Verwendung zu kennzeichnen und das in der Veröffentlichung nachvollziehbar anzugeben ist, da nur durch diese Praxis eine angemessene Überprüfung durch Dritte ermöglicht werden kann.
(3) Bei der Anerkennung und der angemessenen Berücksichtigung oder des Nachweises der Beiträge von Vorgängern, Konkurrenten und Mitarbeitern ist strikte Redlichkeit anzustreben. Alle Befunde, welche vorgelegte Ergebnisse stützen bzw. sie in Frage stellen, sollten in Konformität mit diesem Prinzip mitgeteilt werden.
(4) Im Bemühen um eine fehlertolerante Forschungskultur sind auch falsifizierte Hypothesen in angemessener Weise zu veröffentlichen und Irrtümer einzuräumen.
(5) Sind an einer Forschungsarbeit oder an der darauf aufbauenden Publikation mehrere Urheber beteiligt, so sollte als Mitautor genannt werden, wer zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt hat. Die Autoren tragen die Verantwortung für den Inhalt einer Publikation stets gemeinsam.
§6 Umgang mit Erfahrungsmeldern
(1) Ein wesentlicher Bestandteil der Erforschung des UFO-Phänomens als in weiten Teilen spontan auftretende Erscheinung ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit und Beurteilung von Individuen, die den Untersuchern als Melder gegenübertreten. Diese sind in besonderer Form schutzwürdig. Sie melden freiwillig eine ungewöhnliche, gesellschaftlich kontrovers besetzte und sich ihrer rationalen Einschätzung entziehende Erfahrung und kooperieren in der Untersuchung dieser Erfahrung.
(2) Die Intensität der Bemühungen, den persönlichen Schutz des Melders zu wahren, muss sich nach seiner Involvierung in die Ermittlungen richten: Je umfassender die persönliche Beteiligung des Melders, desto besser ist er vor jeglichem daraus resultierenden Schaden zu bewahren.
(3) Ziel des Melderschutzes ist zunächst die persönliche Integrität und psychische sowie körperliche Gesundheit. Keine Forschungsmethode darf so ausgerichtet sein, dass diese schutzwürdigen persönlichen Eigenschaften eines Erfahrungsmelders niedrig priorisiert oder vorsätzlich beeinträchtigt werden.
(4) In besonderer Weise schutzwürdig sind außerdem alle in die Untersuchung eines Einzelfalles eingebrachten persönlichen Angaben und Daten, übereinstimmend mit entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch diese unterliegen der freiwilligen Preisgabe des Melders und sind in allen Untersuchungen mit dem allgemeinen Prinzip der Vertraulichkeit zu behandeln. Unautorisierte Weitergaben an Personen jenseits des die vorliegenden Grundsätze anerkennenden Forscherkreises oder an Medien sind nicht statthaft.
(5) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Melders bedingt weiterhin konkrete Datenschutzmaßnahmen bei Falluntersuchungen. Erhoben und verarbeitet werden dürfen ausschließlich für den Forschungszweck relevante Personendaten; irrelevante Daten sind auszuschließen bzw. für den Fall, dass der Status der Relevanz sich zeitlich ändert, aus den aufbewahrten Datensammlungen zu entfernen. Der Melder ist durch eine veröffentlichte Datenschutzerklärung und auf Wunsch persönlich über die Vorhaltung der Daten und die getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren.
(6) Die Entscheidung über die Beteiligung an einer Einzelfalluntersuchung obliegt jedem Melder eines solchen Falles selbst und kann von diesem jederzeit ohne Nachteile widerrufen werden. Um die freiwillige Entscheidung auf eine fundierte sachbezogene Basis zu stellen, ist bei näheren Untersuchungen (beginnend mit der standardisierten Befragung über Sichtungsfragebögen) eine informierte Einwilligung durch standardisierte Information der Melder über Arbeitsweise, Ziele, konkrete Schritte und Art der zu erhebenden Daten bei der Falluntersuchung zu realisieren.
(7) Alle direkten Befragungen des Melders sollten vorher terminlich vereinbart sein. In jedem Falle zu respektieren sind ein Ablehnen solcher Termine oder Befragungen durch den Melder, der Wunsch nach Teilnahme Dritter an Befragungen oder die Befragung durch Fallermittler anderer Forschungsgruppen.
(8) Alle persönlichen Befragungen eines Melders sollten möglichst durch zwei Fallermittler durchgeführt werden. Mindestens einer der Fallermittler und der Melder sollten das gleiche Geschlecht besitzen. Bei der Befragung minderjähriger Meldern sollten ein weiblicher Fallermittler oder die Erziehungsberechtigten teilnehmen.
(9) Jede Befragung setzt Melder dem Einfluss der Überzeugungen des Forschers aus, der freie Erinnerungen behindern und Aussagen beeinflussen kann. In diesem Bewusstsein sollte die höchste Priorität eines befragenden Forschers die Möglichkeit des Melders sein, seine Erfahrung ohne Intervention frei wiederzugeben. Persönliche Thesen und Spekulationen über den Fall oder das UFO-Phänomen sind während der Befragung vom Ermittler nicht zu äußern. Werden solche Details zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert, so sind sie dem Melder gegenüber als unbewiesene Aussagen zu kennzeichnen.
(10) Mit dem Melder ist während der Fallermittlung stets für ihn verständlich zu kommunizieren. Eine stark förmliche oder mit Fachbegriffen durchsetzte Ausdrucksweise ist zu vermeiden. Spezielle Befragungstechniken (z. B. Fragebögen, psychologische Tests) oder Untersuchungsgeräte, welche dem Melder unbekannt sind, müssen erläutert und dürfen nur mit seiner Zustimmung angewendet werden. Für deren Anwendung muss ein durchführender Fallermittler fachlich qualifiziert sein.
(11) Regressionshypnotische Techniken sind von jeder Fallermittlung auszuschließen. Der Wunsch eines Melders nach derartigen Methoden ist abzulehnen. Dabei ist auf die Problematik der Entstehung von Pseudoerinnerungen und auf mögliche negative Effekte wie Beeinflussung des Gedächtnisses hinzuweisen . Bleibt der Melder bei seinem Wunsch, sollte er auf medizinisch geschultes Personal verwiesen, die Fallermittlung vor der Durchführung einer Regressionshypnose jedoch abgebrochen werden. (7)
(12) Bei Anzeichen von Traumatisierung oder Stress bei einem Melder sollte dieser unverzüglich auf Möglichkeiten der Unterstützung durch Psychologen, Ärzte oder andere qualifizierte Berater hingewiesen werden. Den Umgang mit Meldern, deren Erfahrung zur Kategorie so genannter Entführungen durch Außerirdische gehört, sollte für psychologisch qualifizierte Untersucher in separaten Verhaltensrichtlinien geregelt sein .
(13) Durch Untersuchungen von Fallermittlern darf ohne Zustimmung der Eigentümer, Besitzer oder Bevollmächtigten kein Privateigentum beschädigt werden. Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu ersetzen.
(14) Für den Fall einer datenschutzrechtlich relevanten Publikation eines einzelnen zum UFO-Phänomen gehörenden Erfahrungsfalls ist die Zustimmung des oder der Beteiligten einzuholen. In jedem Falle ist die Anonymität eines Melders Grundlage für jegliche Veröffentlichung, es sei denn, dieser stimmt ausdrücklich der Angabe persönlicher, identifizierender Daten zu. Jeder Melder ist in diesem Falle über die potenziellen Konsequenzen der Veröffentlichung zu informieren. Seine Entscheidung für oder gegen eine Veröffentlichung ist als bindend zu betrachten.
(15) Wendet sich eine Person an eine Untersuchergruppe, um eine UFO-Erfahrung zu melden, ist sie in den meisten Fällen an einer Erklärung der Ursachen für diese Erfahrung interessiert. Melder sind daher von den Ergebnissen der Untersuchung zu informieren. Darüber hinaus haben sie das Recht, Einsicht in unter ihrer Person geführte Fallakten zu nehmen.
§7 Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit
(1) In dem Maße, in dem jede wissenschaftlich ausgerichtete Forschung komplexer wird, bedarf es größerer Anstrengungen, um Ziele, Wege und Ergebnisse der Forschung dem Publikum in verständlicher Form darzulegen. Die Gesellschaft möchte jedoch die Leistungen der Erforschung des UFO-Phänomens und ihre Folgen begreifen. Wünschenswert ist eine Haltung professioneller Bereitschaft, die Öffentlichkeit unter Mitwirkung der Medien in rein sachlicher Form über das zu informieren, was den Forscher bewegt, was er tut und wo seine Ziele liegen.
(2) Die Verantwortung, die Öffentlichkeit über das UFO-Phänomen sachgerecht zu informieren, kann den Besonderheiten der Darstellungen in Massenmedien widersprechen. Forscher sollten sich dessen bewusst sein und unbestätigte Aussagen, unbewiesene Behauptungen, subjektive Spekulationen oder vertrauliche Informationen nicht nach außen tragen. Mit jeder öffentlichen Darstellung zum UFO-Phänomen repräsentiert ein Forscher sowohl seine eigene Untersuchergruppe als auch die Forschungen zum Phänomen generell. Er sollte daher entsprechend rationale Aussagen treffen. Insbesondere ist eine Anfechtung der Glaubhaftigkeit von Meldern oder Forscherkollegen nur unter eindeutiger Beweislage und bei klarer Relevanz für die Öffentlichkeit vorzunehmen.
(3) Forscher sollten mit staatlichen Behörden kooperieren, insbesondere unter Umständen, welche die gesellschaftliche Sicherheit oder das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit von Personen beeinflussen könnten. Während einer Fallermittlung entstehende Bedrohungen für die Öffentlichkeit oder potenzielle Sachschäden sind unverzüglich der Polizei oder anderen Verantwortlichen zu melden und alle möglichen Maßnahmen zum Schutz von Gesellschaft und Eigentum durchzuführen.
(4) Die Teilnahme an Forschungen zum UFO-Phänomen und an Einzelfallermittlungen begründet kein spezifisches Privileg. Forscher können etwa vor Gericht zur Herausgabe vertraulicher Informationen gezwungen sein. In derartigen Fällen können einzelne hier festgelegte Richtlinien zwischenzeitlich außer Kraft geraten.
Quellen
1 Baker, Ian S.; O’Keeffe, Ciarán: Ethical Guidelines for the Investigation of Haunting Experiences. In: Journal of the Society for Psychical Research 71 (2007), Nr. 889, S. 216–229
2 British UFO Research Association (Hrsg.): Code of Practice for UFO Investigators. http://www.deltapro.co.uk/cop.html
3 Deutsche Forschungsgemeinschaft (Hrsg.): Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis: Empfehlungen der Kommission »Selbstkontrolle in der Wissenschaft«. Weinheim: Wiley-VCH, 1998. (Denkschrift)
4 Gotlib, David; Appelle, Stuart; Rodeghier, Mark; Flamburis, Georgia: Ethics Code for Investigation and Treatment of the Abduction Experience. In: Journal of UFO Studies 5 (1994), S. 55–82
5 Hynek, J. Allen: The UFO Experience: A Scientific Inquiry. Chicago: Henry Regnery, 1972, S. 10 (»[…] the reported perception of an object or light seen in the sky or upon the land the appearance, trajectory, and general dynamic and luminescent behavior of which do not suggest a logical, conventional explanation and which is not only mystifying to the original percipients but remains unidentified after close scrutiny of all available evidence by persons who are technically capable of making a common sense identification, if one is possible.«)
6 Max-Planck-Gesellschaft (Hrsg.): Verantwortliches Handeln in der Wissenschaft: Analysen und Empfehlungen. München: Max-Planck-Gesellschaft, 2001.n(Max-Planck-Forum 3)
7 Revenstorf, Dirk et al.: Expertise zur Beurteilung der wissenschaftlichen Evidenz des Psychotherapieverfahrens Hypnotherapie. In: Hypnose 1 (2006), Nr. 1+2, S. 1–206
