§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die am 1.01.1972 als „Gemeinschaft zur Erforschung unbekannter Phänomene“ gegründete und seit dem 16.09.1981 in das Vereinsregister eingetragene Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft zur Erforschung des UFO-Phänomens (GEP) e.V.“.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lüdenscheid (Bundesrepublik Deutschland).
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft, Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die Erforschung des UFO-Phänomens sowie die Information der Allgemeinheit über die erzielten Forschungsergebnisse. Unter einem UFO („Unidentifiziertes Flugobjekt“) ist dabei ein Phänomen zu verstehen, das zur Zeit der Wahrnehmung oder Untersuchung für die Zeugen oder sonstigen Beteiligten nicht erklärbar war oder ist. Bei der Ermittlung und Auswertung der Forschungsdaten arbeitet die Gesellschaft interdisziplinär, also unter Anwendung wissenschaftlich fundierter Forschungsmethoden verschiedener Natur und Geisteswissenschaften.
(3) Die Ziele der Gesellschaft sollen insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
1. Durchführung von Felduntersuchungen;
2. Direktbefragung von Zeugen und Befragungen mit Hilfe qualifizierter Fragebögen;
3. Bildung von Fachgremien;
4. Veranstaltung von Tagungen, Diskussionen und Vorträgen;
5. Herausgabe einer Fachzeitschrift;
6. Herausgabe sonstiger fachlicher Veröffentlichungen;
7. Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen;
8. Zusammenarbeit mit verwandten und sonstigen Organisationen;
9. Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Gesellschaftsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, dem bisherigen Zweck der Gesellschaft entsprechende als gemeinnützig anerkannte Vereinigung, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Geburtstages und des Berufes beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses an den Antragsteller, soweit kein späterer Zeitpunkt beantragt worden ist.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Bei Beginn der Mitgliedschaft ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die zu Beginn des individuellen Mitgliedsjahres fällig sind.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, wobei für einen vom Vorsand zu bestimmenden Personenkreis Ermäßigungen festgesetzt werden können. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, in Einzelfällen Stundung und in Härtefällen Erlass zu gewähren.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle Informationen, die ihnen aus Anlass von Untersuchungen der Gesellschaft von Zeugen und anderen Informanten oder mit deren Zustimmung vom Vorstand anvertraut worden sind, Dritten gegenüber zu schweigen, es sei denn, die Zeugen oder anderen Informanten haben ausdrücklich Befreiung von der Schweigepflicht erteilt oder die Informationen sind bereits offenkundig. Zu den geschützten Informationen gehören insbesondere personenbezogene Daten.
(4) Die Mitglieder erhalten die Zeitschrift der Gesellschaft; der Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Außerdem haben die Mitglieder die Möglichkeit, Veröffentlichungen der Gesellschaft zu Vorzugspreisen zu beziehen. Entsprechendes gilt für die Teilnahmegebühren bei Veranstaltungen der Gesellschaft. Über die Höhe des jeweiligen Preisnachlasses entscheidet der Vorstand generell oder im Einzelfall.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Außerdem endet die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Aufhebung.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.
(3) Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied die Ziele oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder gegen § 4 Abs. 3 verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung um mehr als zwei Monate im Rückstand ist, es sei denn es besteht eine Regelung nach § 4 Abs. 2 Satz 2.
(4) Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen bekannt zugeben, wobei das auszuschließende Mitglied die letzte der Gesellschaft bekannt gegebene Anschrift gegen sich gelten lassen muss.
§ 6 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder Vorsitzende für sich allein vertretungsberechtigt ist. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Von der geheimen Wahl kann abgewichen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl von Nachfolgern auch über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus im Amt. Mit der Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes endet gleichzeitig die Amtszeit des jeweiligen Vorgängers. Wählbar sind nur volljährige Gesellschaftsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die bis zur nächsten Mitgliederversammlung verbleibende Zeit ein Ersatzmitglied. Für diese Wahl gilt § 9. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der regulären Amtszeit ist nur im Wege der Neuwahl möglich („konstruktives Misstrauensvotum“). Für diese Wahl gilt § 10.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft und ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Bei der Leitung der Gesellschaft nehmen die Mitglieder des Vorstandes ihre Aufgaben entsprechend einer ihrer jeweiligen Fähigkeiten und Neigungen berücksichtigenden internen Geschäftsverteilung im Rahmen der Satzung wahr. Das Nähere regelt der Vorstand durch Beschluss.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, für besondere Aufgaben und für laufende Geschäfte der Verwaltung Mitarbeiter zu berufen. Das Nähere regelt der Vorstand durch Beschluss.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, mündlich, fernmündlich, schriftlich oder mittels elektronischer Dienste unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse mittels elektronischer Dienste sind zu dokumentieren und müssen nicht von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
(2) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt der Vorstand.
(3) Abweichend von Abs. 1 Satz ist der Vorstand auch ohne Einhaltung einer Ladungsfrist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder mittels elektronischer Dienste gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des letzten Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
2. Entlastung des Vorstands;
3. Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages;
4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
5. Änderung der Satzung;
6. Auflösung der Gesellschaft.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Ergänzungsantrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Fremde Stimmen im Sinne des § 11 Abs. 1 bleiben hier außer Betracht.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht gilt auch für Wahlen und ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nur eine fremde Stimme vertreten. Ein imperatives Mandat findet nicht statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keiner der beiden Vorsitzenden anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs sowie der vorhergehenden Diskussion und der anschließenden Stimmenauszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses auf ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes und dazu bereites Mitglied zu übertragen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Von Bevollmächtigten vertretene Mitglieder gelten hierbei als erschienen. Die Stimmenauszählung wird bei geheimen Wahlen von zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden und dazu bereiten Mitgliedern vorgenommen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung oder Änderung des Zwecks der Gesellschaft eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
(6) Abweichend von den vorstehenden Vorschriften können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wobei Bevollmächtigungen im Sinne des Abs. 1 nicht zulässig sind. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages der Mitgliederversammlung der Tag tritt, an dem die Frist für die schriftliche Stimmabgabe abläuft. Der letzte Tag der Frist muss ein Werktag sein, wobei das am Sitz der Gesellschaft geltende Recht maßgebend ist; von diesem Erfordernis kann abgewichen werden, wenn die Frist mindestens drei Wochen beträgt.
(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die beiden Höchstzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Abs. 6 findet auf Wahlen keine Anwendung.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des jeweiligen Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Anzahl etwaiger Vollmachten, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 29.09.2002 in Cröffelbach beschlossen. Die Satzung tritt mit der Änderung im Vereinsregister in Kraft.